Satzung des Fördervereins der Kinokultur Kommunales Kino e. V.

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Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2006. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pforzheim unter der Registernummer VR 842.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Kinokultur Kommunales Kino e. V." Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Kinokultur im Raum Pforzheim zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • den Betrieb des Kommunalen Kinos Pforzheim in Selbstverwaltung des Vereins
  • Vorführungen, Diskussionen und sons­tige Veranstaltungen, die Mit­gliedern und Gästen Zugang zum Filmschaffen aller Länder und Regionen der Welt verschaffen
  • das Aufzeigen filmischer Entwick­lungs­tendenzen
  • die Verdeutlichung historischer, sozia­ler, politischer, nationaler und wirt­schaftlicher Aspekte des Filmschaffens
  • Herstellung des Kontakts zwischen Filmschaffenden und Öffentlichkeit und Förderung deren beiderseitiger Urteilsbildung
  • das Publikmachen insbesondere solcher Filme, für die sich ein kommerzieller Verleih oder eine sonstige öffentliche Abspielmöglichkeit nicht gefunden haben
  • die Förderung von Schüler- und Jugendfilmen in Zusammenarbeit mit Schulen, kommunalen Einrichtungen oder Organisa­tionen
  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Bildungs­einrichtungen
  • Pflege von Städtepartnerschaften im Bereich Kinokultur

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tun­gen begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden. Er ist frei in der Aus­wahl und Gestaltung seiner Programme.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder können alle natürlichen Per­sonen werden, die mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins übereinstimmen.

4.2 Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch die Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft tritt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Kraft.

4.3 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

4.4 Die Mitglieder sind bei der Mitglieder­versammlung stimmberechtigt, haben Zugang zu den Aktivitäten des Vereins und erhalten regelmäßige Informationen.

4.5 Außerdem erhalten die Mitglieder das Monatsprogramm und die Ermäßigungs­karte für das entsprechende Kalenderjahr.

4.6 Die Mitgliedschaft verlängert sich auto­matisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht gekündigt wird.

4.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.8 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vor­stand schriftlich mitzuteilen. Er ist ohne Kündigungsfrist zulässig. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht rückerstattet.

4.9 Mitglieder, die grob gegen die Vereins­interessen verstoßen oder mit ihrem Bei­trag in Verzug sind, können vom Vorstand vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die nächste reguläre Mitgliederver­samm­lung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis dahin.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitglieder­versammlung, der Vorstand und der Programmrat.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Oberstes Organ ist die Mitglieder­ver­samm­lung. Sie findet einmal im Jahr statt und wird in der Regel vom Vorstandsvor­sitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

6.2 Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätz­licher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ins­besondere:

  • Entgegennahme des Rechenschafts­berichts des Vorstands und des Ge­schäftsberichts des Geschäftsführers des letzten Geschäftsjahrs
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  • Wahl des Vorstandes und des 1. und 2. Kassenprüfers; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

6.3 Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge, die in der Mitglieder­versammlung be­handelt werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

6.4 Eine außerordentliche Mitglieder­ver­sammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder bei einfacher Mehrheit des Vor­stan­des einberufen werden. Sie soll spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden, die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zu erfolgen.

6.5 Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, in jeder Zusammensetzung beschlussfähig.

6.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Satzungsfragen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst.

6.7 Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein schriftliches Proto­koll anzufertigen. Im Falle seiner Ab­wesen­heit bestimmt der Vorstand einen Vertreter. Das Protokoll wird vom Ver­sammlungs­leiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vor­sitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstands­mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

7.2 Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. oder der 2. Vor­sitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vor­stands berechtigt.

7.3 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder be­trägt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestel­lung des neuen Vorstands im Amt.

7.4 Die Beschlüsse des Vorstands sind schrift­lich zu protokollieren und vom Vorstands­vorsitzenden zu unterzeichnen.

7.5 Einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstand als Organ können durch Drei­viertelmehrheit der Mitgliederver­sammlung abberufen werden. Abberufene Vorstandsmitglieder sind sofort durch Neu­wahl zu ersetzen.

7.6 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand ange­hören und nicht 1. oder 2. Grades mit Vorstandsmitgliedern ver­wandt sein. Im Außen­verhältnis ist der Geschäftsführer alleine für den Geschäfts­betrieb vertretungs­berech­tigt. Das Innen­verhältnis wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Der Vorstand ist gegenüber dem Geschäfts­führer wei­sungs­befugt. Der Geschäftsführer ist auf die Um­setzung der Satzung verpflichtet.

7.7 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 8 Programmrat

Der Programmrat ist öffentlich und im Benehmen mit dem Geschäftsführer für die Programm­gestaltung des Kom­munalen Kinos verantwortlich. Das Open-Air-Pro­gramm ist dem Vorstand zur Genehmi­gung vorzulegen. Der Programmrat tagt in der Regel monatlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand ge­nehmigt wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Pforzheim, das Land Baden-Würt­temberg und den Enzkreis im Verhältnis ihrer Zuwendungen. Daran ist die Auflage geknüpft, sie für die bisherigen Ziele und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.